Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am
07.03.2025 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs.
1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet: In den Wäldern des
Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des
Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das
Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das
Unterhalten von Feuer verboten.
Vor allem ist es
verboten, brennende und glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und
Rauchwaren sowie Glasflaschen und Glasscherben
(Brennglaswirkung) wegzuwerfen. Ein Gefährdungsbereich ist
überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das
Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten
Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses
Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Die
Waldbrandverordnung für den Bezirk St.Pölten wurde im RIS
kundgemacht und kann unter folgendem Link abgerufen werden:
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